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Dem Führerscheinentzug des Klägers ging eine einmalige Fahrt unter Einfluss von Cannabis voraus. Das zuständige Landratsamt argumentierte, der Kläger sei aufgrund gelegentlichen Cannabis-Konsums zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Laut Behörde könne der Kläger nicht zwischen Dorgenkonsum und Führen eines KFZ trennen. Der VGH München sah hier eine Fehlentscheidung des Landratsamtes, da dieses zunächst über die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung des jungen Fahrers hätte entscheiden müssen. Nur ein solches Gutachten hätte klären können, ob auch künftige Fahrten unter Cannabiseinfluss zu befürchten seien. Der pauschale Führerscheinentzug erfolgte in diesem Fall zu unrecht.
Rechtsanwalt Michael Wojtech
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