AKTUELLES
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Ein Eigenheimbesitzer fühlte sich von einem benachbarten Solardach in seinem Haus und auf seiner Terrasse geblendet. Das Oberlandesgericht beschäftigte sich in diesem Verfahren mit der Frage, ob der Hauseigentümer dies hinnehmen muss. Unter Berücksichtigung der ortsüblichen Begebenheiten und der Blendwirkung im konkreten Fall, kam das OLG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass aufgrund der nicht unerheblichen Blendwirkung dem Hauseigentümer die Nutzungseinschränkung seines eigenen Grundstückes nicht zugemutet werden könne. Eigene Abwehrmaßnahme gegen die Blendwirkung der benachbarten Anlage seien dem Kläger überdies nicht zumutbar. Der Nachbar muss nun entscheiden, ob er die Anlage vollständig entfernt oder andere geeignete Maßnahmen zu Verminderung der Blendwirkung trift.
Rechtsanwalt Michael Wojtech
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